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Warum ist die Pachtvertragslaufzeit mit Verlängerungsoption zumeist 30 Jahre lang?

Die Pachtlaufzeit mit Verlängerungsoption ist in der Regel 30 Jahre lang, da nach 30 Jahren jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen kann. Mietverträge deren Gesamtlaufzeit (d.h. Mietlaufzeit plus Verlängerungsoption) 30 Jahre überschreiten, fallen unter den § 544 BGB oder § 594b BGB „Vertrag über mehr als 30 Jahre“. Dieser besagt, dass entsprechende Verträge von jeder „Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist“ gekündigt werden können. Außer wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Verpächters oder des Pächters geschlossen wurde. Die „unsichere“ Vertragssituation ist nicht wünschenswert und wird durch die maximale Laufzeit verhindert. Anstelle dessen wird der Abschluss eines neuen Vertrags herbeigeführt.

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