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Wer übernimmt Reparaturen bei einer Pflegeimmobilie?

Der Großteil der Reparaturen wird i.d.R. vom Pächter übernommen. Gemäß WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4 ist die Bildung einer Instandhaltungsrücklage gesetzlich vorgeschrieben. Größere lnstandhaltungsmaßnahmen sind von den Wohnungseigentümern zu tragen. Aus der Instandhaltungsrücklage werden Aufwendungen für den Erhalt der Immobilie gespeist. Diese werden in der Jahresabrechnung aufgeführt.

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