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Glossar

Auflassungsvormerkung

Mit Eintragung der Auflassungsvormerkung in die Abteilung II des Grundbuches wird im Anschluss an die notarielle Kaufvertragsbeurkundung der tatsächliche Eigentumsübergang an dem Grundstück gewährleistet. Damit wird der Anspruch des Grundstückerwerbers rechtlich gesichert. Die Auflassungsvormerkung ist deswegen so wichtig, weil in der Praxis eine oftmals längere Zeitspanne zwischen dem notariellen Beurkundungstermin und der Grundbuchaktualisierung liegt. Zeitgleich mit der Eigentumsumschreibung wird die Auflassungsvormerkung im Grundbuch gelöscht.

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Auflassungsvormerkung

Mit Eintragung der Auflassungsvormerkung in die Abteilung II des Grundbuches wird im Anschluss an die notarielle Kaufvertragsbeurkundung der tatsächliche Eigentumsübergang an dem Grundstück gewährleistet. Damit wird der Anspruch des Grundstückerwerbers rechtlich gesichert. Die Auflassungsvormerkung ist deswegen so wichtig, weil in der Praxis eine oftmals längere Zeitspanne zwischen dem notariellen Beurkundungstermin und der Grundbuchaktualisierung liegt. Zeitgleich mit der Eigentumsumschreibung wird die Auflassungsvormerkung im Grundbuch gelöscht.

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