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Glossar

Gemeinschaftseigentum

Dieser Begriff aus dem WEG, dem Wohnungseigentumsgesetz aus dem Jahre 1951, gilt innerhalb einer Wohnungsanlage für die Gemeinschaftsflächen. Im Gegensatz zum Sondereigentum, das jedem einzelnen Eigentümer gehört, sind alle Eigentümer am Gemeinschaftseigentum mit einem Miteigentumsanteil beteiligt. Dazu gehören neben den Gemeinschaftsflächen wie Fluren, Kellerräumen oder Gartenflächen auch die Außenwände sowie das Fundament des Gebäudes, in dem sich sowohl das Sonder- als auch das Gemeinschaftseigentum befindet.

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Gemeinschaftseigentum

Dieser Begriff aus dem WEG, dem Wohnungseigentumsgesetz aus dem Jahre 1951, gilt innerhalb einer Wohnungsanlage für die Gemeinschaftsflächen. Im Gegensatz zum Sondereigentum, das jedem einzelnen Eigentümer gehört, sind alle Eigentümer am Gemeinschaftseigentum mit einem Miteigentumsanteil beteiligt. Dazu gehören neben den Gemeinschaftsflächen wie Fluren, Kellerräumen oder Gartenflächen auch die Außenwände sowie das Fundament des Gebäudes, in dem sich sowohl das Sonder- als auch das Gemeinschaftseigentum befindet.

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