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Glossar

Teileigentum

Rechtsgrundlage für Teileigentum ist § 1 Absatz 3 WEG, des Wohnungseigentumsgesetzes. Danach ist Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Im Gegensatz zum Wohnungseigentum fehlen beim Teileigentum für den Wohnzweck wesentliche Räumlichkeiten, wie z.B. eine Küche und oder ein Badezimmer. Bei Pflegeimmobilien und vielen Studentenappartements ist das Teileigentum auf Grund der fehlenden Küche innerhalb der Einheit anzuwenden.

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Teileigentum

Rechtsgrundlage für Teileigentum ist § 1 Absatz 3 WEG, des Wohnungseigentumsgesetzes. Danach ist Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Im Gegensatz zum Wohnungseigentum fehlen beim Teileigentum für den Wohnzweck wesentliche Räumlichkeiten, wie z.B. eine Küche und oder ein Badezimmer. Bei Pflegeimmobilien und vielen Studentenappartements ist das Teileigentum auf Grund der fehlenden Küche innerhalb der Einheit anzuwenden.

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