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Grundbucheintrag bei schwimmenden Häusern möglich

Das Oberlandesgericht Schleswig hat in einem rechtskräftigen Beschluss entschieden, dass Anlagen mit schwimmenden Ferienhäusern unter bestimmten Voraussetzungen ins Grundbuch eingetragen und nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geteilt werden können.

Zum ersten Mal ist es einem Bauträger gelungen schwimmende Häuser nach dem WEG zu begründen. Das Immobilienunternehmen Helma baut im "OsteeResort Olpenitz" unteranderem schwimmende Ferienhäuser. Anfänglich hat das zuständige Grundbuchamt die Eintragung als Wohnungseigentum abgelehnt, weil die Gebäude nur über einen Steg und nicht direkt mit dem Boden verbunden seien.

Allerdings bewertete das zuständige Oberlandesgericht Schleswig den Sachverhalt wie folgt:

„Es handele sich keinesfalls (...) um Hausboote, die in ihrer Gesamtheit oder in die Bestandteile zerlegt in Schlepp genommen und anderweitig ohne wesentliche Zerstörung und mit einigermaßen begrenztem Aufwand wieder aufgebaut werden könnten. Die vielfachen Verankerungen der Steganlagen mit dem Grund und Boden (stehen) in ihrer Stabilität einer anderweitigen Verbindung, etwa durch ein Fundament aus Holzpfählen unter den Gebäuden, in nichts nach."

Somit können Eigentümer der schwimmenden Häuser von den gleichen Vorteilen profitieren, wie Eigentümer einer feststehenden Immobilie.

Zu den schwimmenden Häusern

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